Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgestaltung
1.1 Der Abschluss von Verträgen zwischen Auftraggeber und
Trainer über die beiderseitig zu erbringenden Leistungen sowie Änderungen
und/oder Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform.
1.2 Ergänzend
gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen, die den Verträgen
beigefügt werden.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Leistungen
2.1 Der Trainer erbringt seine Dienstleistungen selbst, durch
Angestellte und/oder freie Mitarbeiter.
2.2
Umfang, Form, Thematik und Ziel der
Auftrages werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber
und Trainer im einzelnen festgelegt. Gegenstand des Auftrages ist
die vereinbarte Leistung und nicht ein Erfolg.
2.3
Der Trainer erbringt Leistungen insbesondere
in Form von Trainingsseminaren.
2.4
Eine Einzelbeurteilung von Teilnehmern
findet nicht statt.
3. Honorare und Kosten
3.1
Für Seminare wird ein Tages- oder
Pauschalhonorar vereinbart.
3.2
Ein Tageshonorar wird, wenn nicht
mit dem Auftraggeber anders vereinbart, je angefangenen Tag für
Besprechungen, Analysen, Trainingsvorbereitungen und sonstige Aufgaben,
die gemeinsam mit dem Auftraggeber oder Dritten zu realisieren sind,
vereinbart.
3.3
Zusätzlich und nach Absprache mit
dem Auftraggeber berechnet werden der Einsatz von technischen Assistenten,
von Tonbildschauen, Filmen, Videospots, auditiven Fallstudien u.a..
3.4
Für Seminare am Wochenende und/oder
an gesetzlichen Feiertagen werden besondere Honorarvereinbarungen
getroffen.
3.5
Reise- und Aufenthaltskosten werden
gesondert berechnet.
3.6
Alle Leistungen gelten zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.7
Die vereinbarten Honorare sowie bereits
entstandene Kosten werden vor Durchführung der Dienstleistung in
Rechnung gestellt. Honorare sind zu ½ bei Auftragserteilung
und zu ½ bei Beendigung des Auftrages jeweils ohne Abzug
zu zahlen. Entstandene und in Rechung gestellte Kosten sind ohne
Abzug sofort zu zahlen.
3.8
Aufrechnungs- u. Zurückbehaltungsrechte
gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.
4. Sicherung der Leistungen
4.1
Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht
des Trainers an den von diesem erstellten Werken (Trainingsunterlagen
usw.). Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen der Trainingsarbeit.
Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke
durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Trainers.
4.2
Der Auftraggeber sichert zu, dass
den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. Das
vom Trainer vorbereitete Material wird den Teilnehmern des Trainingsseminars
vom Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 4.1 zur
Verfügung gestellt.
4.3 Der Auftraggeber informiert den Trainer vor und während
der vereinbarten Maßnahmen über sämtliche Umstände, die für die
Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind.
Eine verantwortliche Kontaktperson wird vom Auftraggeber benannt.
4.4 Sollen Teile des Auftragskonzeptes und/oder der Durchführung
des Auftrages vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden,
ist dem Trainer der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu
erteilen, um Übereinstimmungen mit den konzeptionellen und didaktischen
Erfordernissen zu erzielen. Zugezogene Dritte werden als Verrichtungsgehilfen
des Trainers tätig, nicht als Erfüllungsgehilfen. 4.5 Der
Trainer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich
relevanter Vorgänge, die ihm durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Auftrages.
4.6 Der Trainer trifft die Auswahl von Medienproduzenten,
Geräteherstellern, sowie sonstigen Dritten, die von Auftragnehmer
zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der Trainer wird
deren Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung
des Auftrages treffen und haftet ausschließlich für Auswahlverschulden.
Die Wahl und Buchung des Seminarraums und Seminarhotels ist, wenn
nicht ausdrücklich anders vereinbart, Sache des Auftraggebers.
4.7 Der Trainer ist berechtigt, seine Dienstleistungen in
der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
4.8 Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch den
Trainer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom
Trainer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden,
ist der Trainer unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten
berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden
Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem ausgefallenen Termin
nachzuholen. Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen
werden, bemüht sich der Trainer, einen Alternativtermin im Zeitraum
eines Jahres zu benennen. Gelingt dies, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 10 % des Honorars zuzüglich der anfallenden Kosten zu
zahlen. Kann kein Alternativtermin vereinbart werden, sind bei
Absagen bis zu 3 Monaten vor der Durchführung 50 %, bis zu 2 Monaten
75 % und bis zu 1 Monat vorher 100 % des Honorars zuzüglich Kosten
gemäß Ziffer 3 zu zahlen. Das vom Trainer vorbereitete Material
wird dem Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Ziffer 4.1
zur Verfügung gestellt.
5. Allgemeine Bedingungen
5.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Trainer unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit
der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die
Bedingungen alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen,
die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.
5.2 Für diese Bedingungen und seine Durchführung gilt ausschließlich
deutsches Recht.
5.3 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche aus dem
Vertrag zwischen Auftraggeber und Trainer oder aus diesen Geschäftsbedingungen
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Trainers. Dies gilt
ebenfalls, falls a) der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder b) der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Zivilprozessordnung verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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